Sicher sammeln

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Hast du dich schon einmal gefragt, ob du im Park einen Strauß Blumen pflücken oder im Wald Heidelbeeren sammeln darfst? Und wenn ja, wie viel? Ich habe das Gefühl, dass es jeder tut, aber niemand weiß genau, was man eigentlich wirklich darf.

Dieser Artikel soll dir deshalb einen Überblick über die geltenden Bestimmungen geben, damit du Freude am Sammeln von Pflanzen hast und dich dabei auch im rechtlich sowohl als auch gesundheitlich sicheren Raum bewegst. Beim Kräutersammeln in der Natur gibt es nämlich einiges zu beachten. Es gibt einige Gesetze und Verordnungen, die das Sammeln aus Naturschutz- aber auch aus Eigentümerschutzgründen regeln. Wir leben in Österreich in einem föderalen Staat und so hat jedes Bundesland seine eigenen Naturschutzgesetze und auch andere rechtliche Rahmenbedingungen, die es zu beachten gilt. Ich beschreibe hier allgemeingültige Sammelregeln, die natürlich nicht die genauen Gesetzestexte ersetzen, die im jeweiligen Bundesland gelten. Somit dienen meine Ausführungen hier lediglich als grobe Orientierungshilfe. Ein paar Links zu den jeweiligen Gesetzesvorschriften findest du am Ende dieses Artikels und da kannst du dich dann noch genau über die spezifischen Regelungen in deinem Bundesland schlau machen, damit du beim Sammeln von Pflanzenteilen stets auf der rechtlich sicheren Seite bleibst.

Dann legen wir los. Folgende Regeln gelten bundesländerübergreifend in Österreich:

Ganz generell dürfen wild wachsende Pflanzen, ob geschützt oder nicht, nicht absichtlich beschädigt und zerstört werden. Der Lebensraum von wildwachsenden Pflanzen soll von menschlichen Eingriffen möglichst unbeeinträchtigt bleiben.

Das Pflücken wild wachsender Pflanzen, die nicht gesetzlich geschützt sind, ist nur für den persönlichen Bedarf erlaubt. Hier kommt die sogenannte “Handstraußregel” zum Zuge. Diese besagt, dass nur eine Pflanzenmenge (z.B. ein Blumenstrauß) gepflückt werden darf, deren Stängel zwischen Daumen und Zeigefinger einer Hand passen. Diese Regelung gilt nicht nur für Blumen, sondern auch für das Abschneiden von Zweigen und Ästen. Beim Sammeln von Pilzen (die nicht zu den Pflanzen zählen) dürfen oft maximal 2 kg Pilze pro Person und Tag für den Eigenbedarf entnommen werden (bitte nachlesen was hierzu in deinem Bundesland gilt). Für Beeren und Früchte lassen sich hingegen keine allgemeingültigen Mengenangaben ableiten.

Das Sammeln größerer - den Eigenbedarf überschreitender - Mengen und das erwerbsmäßige Sammeln ist generell untersagt, außer es wird explizit bei den Grundeigentümern oder verantwortlichen Behörden vorab darum angesucht und auch genehmigt.

Es gibt viele Pflanzenarten, die unter Naturschutz stehen. Dafür gibt es in jedem Bundesland eigene Listen, welche Pflanzen hier betroffen sind. Geschützte Pflanzen dürfen nicht gepflückt oder beschädigt werden. Dies gilt für ober- und unterirdische Pflanzenteile. In Naturschutzgebieten ist das Sammeln generell verboten, selbst von Pflanzen, die eigentlich nicht unter Naturschutz stehen. Hierbei geht es um den Schutz des Naturgebietes in seiner Gesamtheit.

Nicht nur die Entnahme von Pflanzen ist genau geregelt, sondern auch das Ausbringen gewisser Arten. So ist es verboten, Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur auszubringen. Sogenannte invasive Neophyten können dominante Bestände entwickeln und dabei einheimische Pflanzenarten verdrängen. HIER habe ich bereits beschrieben was passiert, wenn sich nicht-einheimische Arten rasant und flächendeckend verbreiten.

Auf öffentlichen Flächen ist das Sammeln für den Eigenbedarf (Stichwort Handstraußregel) grundsätzlich erlaubt, es sei denn, es sind ausdrücklich Verbotsschilder aufgestellt. Auch im Wald ist das Sammeln mit Zustimmung des Waldeigentümers oder der Waldeigentümerin erlaubt. Diese Zustimmung kann auch in einer sogenannten stillschweigenden Duldung erteilt werden, z.B. durch das Fehlen von Verbotsschildern. Auf Privatgrundstücken ist das Sammeln ohne Zustimmung des Eigentümers natürlich nicht erlaubt. Wer sich ohne Erlaubnis einen Apfel aus Nachbars Garten holt, begeht Diebstahl und kann strafrechtlich belangt werden.


Über rechtliche Bestimmungen hinausgehend gibt es noch weitere Regeln für das Sammeln von Pflanzen, die es zu befolgen gilt, um die Natur im Allgemeinen aber auch die eigene Gesundheit zu schützen. Diese sind:

Es dürfen nur Pflanzen gesammelt werden, die man 100%-ig kennt. Verwechslungen mit giftigen Pflanzen können im schlimmsten Fall zum Tod führen. Manche Pflanzen müssen dazu nicht einmal oral eingenommen werden. Einzelne Gewächse, wie z.B. der Eisenhut, können ihre Giftstoffe auch über die Haut in den menschlichen Organismus abgeben. Deshalb ist es wichtig nicht nur Pflanzen zu kennen, die man nutzen kann, sondern auch jene, von denen unbedingt die Finger zu lassen sind. Am besten du besuchst einen KRÄUTERSPAZIERGANG mit einer kräuterkundigen Person.

Möchte ich Pflanzen zum Verzehr sammeln, dann muss ich auf die Sammelumgebung achten. Es sollte nicht entlang von Straßen oder Industriegebieten, in Hundeauslaufzonen oder in der Nähe von konventionell bewirtschafteten Flächen (Stichwort Pestizide) gesammelt werden. Im Zweifelsfall sollten Wildkräuter vor dem Verzehr gut gewaschen werden. Dazu kann man die Kräuter, Beeren oder andere Pflanzenteile etwa 10 min. in Natronwasser (d.h. 1 EL Speisenatron (Natriumhydrogenkarbonat) auf 1 L Wasser) einweichen und danach noch einmal gut mit Wasser abspülen.

Bevor man sammelt, sollte man überlegen, was man mit dem Sammelgut anstellen möchte und wieviel man dazu tatsächlich braucht. Meist braucht man nämlich viel weniger Kräutermaterial als man denkt.

Beim Sammeln muss man sich auch im Klaren sein, welchen Teil der Pflanze man überhaupt benötigt. Zudem muss auch darauf geachtet werden, nicht die ganze Wurzel mit auszureißen, wenn ich z.B. nur oberirdische Pflanzenteile benötige. Ebenso muss auch auf die richtige Jahreszeit geachtet werden. Im Frühjahr werden in der Regel junge Blätter und Triebe gesammelt, im Sommer das gesamte Kraut und Blüten, vom Herbst bis zum frühen Frühjahr können Wurzeln gegraben werden und im Winter wird generell nicht gesammelt, da sich die Pflanzen da in ihrer Ruhephase befinden.

Wenn eine Pflanze verschmutzt, von einem Pilz befallen ist oder viele Fraßlöcher vorweist, ist sie nicht zum Sammeln geeignet.

Beim Sammeln sollte geeignetes Werkzeug verwendet werden, wie z.B. ein scharfes Messer, eine (Garten-)Schere, etwas zum Ausgraben von Wurzeln, Handschuhe, ein Stoffsackerl oder ein Korb. Auch ein Bestimmungsbuch sollte immer mitgeführt werden.


Das wären aus meiner Sicht die wichtigsten Sammel-Regeln im Überblick. Wie bereits erwähnt machst du dich am besten noch im Netz auf die Suche nach den rechtlichen Bestimmungen die dein Bundes-/Land betreffen. Unten habe ich dir die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen für Wien und Niederösterreich verlinkt.

Viel Spaß beim sicheren Kräuter-Sammeln!


Die wichtigsten RECHTSGRUNDLAGEN (Stand März 2023)

Durch eine Vielzahl an unterschiedlichen nationalen und internationalen Regelungen wird dafür Sorge getragen, dass die Natur in allen ihren Erscheinungsformen erhalten, gepflegt und wiederhergestellt wird. Rechtlich zentral für dieses Ziel sind u.a. die Naturschutzgesetze der jeweiligen Bundesländer (abrufbar unter www.ris.bka.gv.at). Unten findet ihr die direkten Links zu den Naturschutzgesetzen von Wien und Niederösterreich (weil das meine eigenen Herumschwirr-Gebiete sind) mit geltenden Pflück-, Sammel- und allgemeinen Schutzregeln und auch Links zu den Naturschutz- bzw. Artenschutzverordnungen der beiden Bundesländer, in denen Pflanzenarten aufgelistet sind, die jeweils regional unter Naturschutz stehen. Zusätzlich dazu können aber auch andere Gesetze relevant sein (je nachdem wo du dich aufhältst und was du sonst noch so in der Natur vorhast), wie z.B. Forstschutzgesetz, Feldschutzgesetze, etc.

Niederösterreichisches Naturschutzgesetz

Niederösterreichische Artenschutzverordnung

Wiener Naturschutzgesetz

Wiener Naturschutzverordnung


HINWEIS: Dieser Text stellt eine freie allgemeine Interpretation allgemeingültiger Pflanzen-Sammelregeln dar. Dieser Überblick ersetzt nicht, sich selbst mit den im jeweiligen Bundesland geltenden Rechtsvorschriften auseinderzusetzen, um sich in der Natur gesetzeskonform zu verhalten.


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